Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale
Für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein gibt es zwei steuerfreie Freibeträge. Sie helfen, Helfer zu entlohnen, ohne dass diese Steuern zahlen. Die Details sind komplex – im Zweifel Steuerberater fragen.
Die zwei Pauschalen
| Pauschale | Höhe (pro Jahr) | Für wen (grob) |
|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) | bis 3.000 € | bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (z. B. Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder) |
| Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) | bis 840 € | andere ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich |
Wichtig
- Freiwillig, nicht Pflicht – ersetzt keinen ordentlichen Arbeitsvertrag.
- Gilt nur für begünstigte (i. d. R. gemeinnützige) Vereine.
- Nicht verwechseln mit Mitgliedsbeiträgen.
- Auslagenersatz ist separat möglich.
Bezug zur Verwaltung
Auszahlungen sauber dokumentieren; Mitgliedsbeiträge und Auslagen getrennt halten. Der SEPA-Rechner hilft beim Beitragseinzug, nicht bei der Lohnabrechnung.
Häufige Frage
Kann ich beide Pauschalen nutzen? Sie gelten für unterschiedliche Tätigkeiten; eine Doppelnutzung für dieselbe Tätigkeit ist nicht möglich.
Beiträge per SEPA einziehen →Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Weiterlesen: Beitrag absetzbar? · Datenschutz